Impfstatus von Patientinnen und Patienten hat keinerlei Einfluss auf Therapie- und Behandlungsentscheidung

Städtisches Klinikum Karlsruhe weist Vorwürfe einer nicht angemessenen Patientenversorgung ausdrücklich zurück

Anlässlich eines Videos und in diesem Zusammenhang seit dem vergangenen Wochenende in diversen Social-Media-Kanälen kursierenden Gerüchten, wonach eine ungeimpfte Person aufgrund ihres negativen Impfstatus im Klinikum Karlsruhe nicht adäquat behandelt worden sei, nimmt die Geschäftsführung nachfolgend Stellung und weist die erhobenen Vorwürfe ausdrücklich und vollumfänglich zurück.

Die Behauptungen sind nicht nur nicht im Gesamtkontext, sondern auch für sich genommen unwahr und völlig aus dem konkreten Behandlungsgeschehen gerissen. Das Klinikum hat eine umfassende Behandlungspflicht gegenüber allen Patientinnen und Patienten, die es in jedem Fall und unabhängig vom individuellen Impfstatus der behandlungsbedürftigen Personen grundsätzlich uneingeschränkt wahrnimmt. Die Geschäftsführung und der interne Krisenstab (sog. Einsatzleitung) sind seit Wochen tagtäglich damit beschäftigt, eine bestmögliche Versorgung aller behandlungsbedürftigen Personen – sowohl geimpft wie nicht geimpft – sicherzustellen.

Jede Behandlungs- und Therapieentscheidung wird in jedem Einzelfall individuell auf Grundlage der jeweiligen medizinischen Indikation getroffen und in Absprache mit dem betreffenden Patienten bzw. mit den entsprechend legitimierten Angehörigen entsprechend der ärztlichen Heilkunst umgesetzt. 

Zu berücksichtigen sind allerdings auch die Grenzen der ärztlichen Behandlungspflicht, wenn einwilligungsfähige Patienten im Einzelfall indizierte Therapie- und Behandlungsmaßnahmen in Kenntnis der medizinischen Faktenlage oder aufgrund fehlender Krankheitseinsicht ausdrücklich ablehnen.

Hält der Arzt eine Maßnahme in der konkreten Situation mit Blick auf das mit dem Patienten gemeinsam festgelegte Ziel für indiziert, obliegt es dem Patienten zu bestimmen, ob und wie er behandelt werden will. Lehnt ein Patient beispielsweise eine angebotene lebenserhaltende Maßnahme ab, darf der Arzt diese Maßnahme nicht durchführen, wenn im konkreten Falle keine Hinweise auf einen die freie Willensbildung ausschließenden Zustand vorliegen. Selbst bei bestehender Lebensgefahr hat der Arzt den ausdrücklich erklärten entgegenstehenden Willen des Patienten zu respektieren. Ärztliche Behandlungsmaßnahmen ohne Einwilligung des Patienten sind rechtlich nicht zulässig.

Der Vorwurf, dass Patienten nicht wie üblicherweise im Klinikbett versorgt würden, ist ebenfalls differenziert zu betrachten. So kann es in sehr seltenen Einzelfällen aus präventiven Gründen zur Unfallvermeidung und Sturzprophylaxe erforderlich sein, Patienten auf einer Matratze auf dem Boden zu versorgen, um Verletzungen vorzubeugen. Dies insbesondere, um weiter einschneidende Maßnahmen, wie zum Beispiel eine Fixierung, zu vermeiden.

Im Hinblick auf die unberechtigten Vorwürfe hat das Klinikum bereits Strafanzeige erstattet und prüft derzeit mögliche weitere rechtliche Schritte. Es sind entgegen jeglicher Faktenlage unwahre Tatsachen behauptet worden, die auch im mutmaßlichen wohlverstandenen Interesse des Verstorbenen als verleumderisch bezeichnet werden können.