Dass die Suizidassistenz nun weiterhin ohne gesetzliche Regelung bleibt, ist aus Sicht der DGPPN nicht hinzunehmen. Die Debatte muss weitergeführt werden und baldmöglichst in einen Gesetzesentwurf münden, der wirklich leistet, was das Bundesverfassungsgericht vorgegeben hat: Suizidassistenz aus freiem Willen zu ermöglichen und dabei diejenigen, deren freier Wille eingeschränkt ist, vor diesem unumkehrbaren Schritt zu schützen. Der Gesetzesentwurf von Castellucci et al. tut dies. Eine baldige Verabschiedung eines Gesetzes auf dieser Grundlage wäre begrüßenswert.

Die psychiatrische Fachgesellschaft hat insbesondere die Belange von Menschen mit psychischen Erkrankungen im Blick. Von den mehr als 9.200 Menschen, die sich 2021 das Leben nahmen, ist bei der überwältigenden Mehrheit davon auszugehen, dass dies im Zusammenhang mit einer psychischen Erkrankung geschah. Psychische Erkrankungen können schwerwiegend genug sein, dass Menschen ihren Willen vorübergehend nicht frei bilden und danach handeln können. Diese Menschen brauchen zunächst ein Hilfsangebot. Ohne gesetzliche Regelung bleibt weiter völlig offen, wer welche Angebote bekommt und wer auf welchem Weg Suizidbeihilfe erhält.

„Die Frage, ob ein Suizidwunsch auf einem freien Willen beruht oder ob eine psychische Erkrankung die Fähigkeit zumindest vorübergehend eingeschränkt hat, ist komplex“, erläutert Prof. Dr. Andreas Meyer-Lindenberg, Präsident der DGPPN. „Deshalb ist es unbedingt nötig, Fachleute mit Expertise für psychische Gesundheit und für den Umgang mit Menschen, die unter Suizidabsichten leiden, in das Verfahren einzubinden.“

Neben dem Einbezug psychiatrischer Expertise fordert die DGPPN, dass das Gesetz sicherstellt, dass den vielen Menschen, deren Suizidwunsch nicht auf einem freien Willen beruht, angemessene Hilfe im Gesundheitswesen vermittelt wird. Suizidalität ist ein häufiges Symptom psychischer Erkrankungen, allen voran bei Depressionen. Der Psychiater Meyer-Lindenberg: „Glücklicherweise haben wir heute effektive Behandlungsansätze, um Menschen mit psychischen Störungen zu helfen. Allerdings braucht es Zeit bis eine Behandlung Wirkung entfalten kann. Ein Gesetz muss dem Rechnung tragen, indem eine mehrmonatige Wartefrist vorgesehen wird, wenn keine terminale Erkrankung vorliegt.“

Der Gesetzesentwurf von Castellucci et al. berücksichtigt die von der DGPPN als wichtig erachteten Aspekte bereits in hohem Maße. Die baldige Verabschiedung eines Gesetzes auf dieser Grundlage wäre zu begrüßen.

Dass der Bundestag die Suizidprävention stärken möchte, ist aus Sicht der DGPPN ein gutes und richtiges Signal. Der aktuelle Gesetzesantrag enthält viele wichtige Aspekte; zentral ist für die DGPPN insbesondere die Forderung, dass eine bedarfsgerechte psychiatrische, psychotherapeutische und psychosoziale Versorgung sichergestellt werden muss. Allerdings kann ein wohnortnahes, niedrigschwelliges und passgenaues Behandlungsangebot – ambulant und stationär – nicht durch ein Suizidpräventionsgesetz alleine sichergestellt werden. Hierfür müssen unter Beteiligung aller relevanten Akteure kluge Lösungen gefunden werden.

Zur Stellungnahme: Eckpunkte für eine Neuregelung der Suizidassistenz klick.dgppn.de/info/21ugtz2zvvahz1vnejfzz1zzqz3

 

Kontakt:

DGPPN-Pressestelle

Reinhardtstraße 29

10117 Berlin

pressestelle@dgppn.de

klick.dgppn.de/info/21ugtz3zvvahz1vnejfzz1zzqz3

BE